PV-Stromerzeugung als gewerblicher Vermieter

Von EWeRK | Am 26.09.2022

Das Winterling-Areal bietet – insbesondere auf seinen Dachflächen – enormes Potenzial für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen. So kam eine an der Hochschule für Angewandte Wissenschaft Hof durchgeführte Projektarbeit zur energetischen Sanierung des Winterling-Areals zu dem Ergebnis, dass auf den unterschiedlichen Dachflächen des Hauptgebäudes (bei einer Verschattung von unter 25 %) Module bis hin zu einer installierten Leistung von ca. 450 kWp aufgebracht werden könnten – ein jährlicher Energieertrag von ca. 465.000 kWh wäre nach der Studie das Resultat.

Wie jedoch kann die auf dem Winterling-Areal erzeugte Strommenge aber genutzt bzw. vermarktet werden? Dieser Frage hat sich das Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft e. V. an der Humboldt-Universität zu Berlin (EWeRK) in den letzten Monaten angenommen.

Folgendes Schaubild gibt einen groben Überblick darüber, wie mit dem in der Photovoltaik-Anlage erzeugten Strom verfahren werden könnte.

1. Zuerst käme ein Vor-Ort-Verbrauch des erzeugten Stroms in Betracht, so könnte z. B. der erzeugte Strom genutzt werden, um damit die Anlagentechnik des Hauptgebäudes (bspw. Lichtanlagen) zu versorgen, es könnten auch die Mieter im Hauptgebäude – wenn sie dies denn wollen – einen Teil ihres Strombedarfes aus einer auf dem Winterling-Areal installierten Photovoltaik-Anlage decken. Insbesondere kämen hierbei auch Konstellationen in Betracht, in denen der Mieter eine Photovoltaik-Anlage selbst betreiben würde. Zu denken ist weiter die Stromversorgung einer auf dem Areal zu errichtenden Ladesäuleninfrastruktur für E-Autos. Gemeinsam wäre allen diesen Alternativen, dass eine physische Einspeisung des auf dem Areal erzeugten Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung („das Stromnetz“) nicht erfolgen würde.

2. Der erzeugte Strom – oder ein Teil davon, ggf. ein Überschuss, der nicht innerhalb des Areals verbraucht wird – könnte aber eben auch in das Stromnetz eingespeist werden und gegenüber einem Dritten, der nicht im Areal ansässig ist, vermarktet werden. Auch hierbei kommen – je nach der Größe der Anlage – verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

Zum einen könnte der Betreiber der Anlage den erzeugten Strom unter Inanspruchnahme gesetzlicher Förderung vermarkten. Das bekannteste Fördermodell ist dabei das der festen Einspeisevergütung, wonach der erzeugte Strom gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber vermarktet wird und dem Anlagenbetreiber eine im Vorhinein für 20 Jahre festgelegte Vergütung für den vermarkteten Strom zusteht. In der Regel ist diese Möglichkeit jedoch auf Anlagen mit einer installierten Leistung von 100 kW beschränkt.

Zum anderen käme eine sog. Direktvermarktung unter Inanspruchnahme staatlicher Förderung in Betracht. Grob gesagt würde der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom dabei regelmäßig an ein Drittvermarktungsunternehmen veräußern und von diesem einen vertraglich vereinbarten Preis erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen würde der Staat dies dann noch mit der sog. Marktprämie bezuschussen.

Der Anlagenbetreiber könnte sich aber auch gegen eine staatliche Förderung entscheiden und den Strom selbst (direkt) vermarkten. So könnte er hierzu beispielsweise ein sog. Power-Purchase-Agreement (PPA) eingehen – einen längerfristigen Stromabnahmevertrag, der – ähnlich wie bei einer gesetzlichen Förderung – die Stromabnahme und den Preis, zumindest vertraglich, garantiert. Zudem könnte er im Fall der Nichtinanspruchnahme staatlicher Förderung für den in der Anlage erzeugten Strom Herkunftsnachweise (HKN) erlangen, die es ihm erlauben, mit der „grünen Eigenschaft“ des Stroms – also dem Umstand, dass dieser rein aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde – handeln und so einen zusätzlichen finanziellen Nutzen ziehen.

Abschließend bestünde natürlich auch der Verkauf des erzeugten Stroms an der Börse.

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